Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Maulbronn
MP CNC-Zerspanung GmbH
1. Allgemeines
Allen Lieferungen, Leistungen und Verträgen des Lieferers liegen ausschließlich diese Be dingungen zugrunde. Sie werden mit Vertragsabschluss, jedoch spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung als verbindlich anerkannt.
Etwaige widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten als ausdrücklich ausgeschlossen. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Tagen verbindlich.
Die zu diesem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be zeichnet wurden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.
3. Vertragsschluss
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat, das gilt auch durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
4. Preise
Alle Preisangaben, auch diejenigen in der Auftragsbestätigung, sind freibleibend. Für den Fall wesentlicher Änderungen der den Preis bestimmten Faktoren vor endgültiger Abwicklung der Lieferung bleibt eine entsprechende Anpassung an diese Änderung vorbehalten.
Die Preise gelten jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht bzw. Versandkosten und Verpackung.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach Ansicht zur Durchführung des Auftrags notwendig sind, hat der Lieferer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle die im Zusammenhang mit Montage anfallenden Arbeiten.
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die ent sprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5. Liefermängel
Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind zahlbar netto sofort nach Erhalt der Ware. Das Rechnungsdatum gilt als Versanddatum. Zahlung erfolgt nur dann termingerecht, wenn das Zahlungsmittel (z.B. Scheck) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Einlösung vorliegt. Scheck oder Wechsel werden unter dem Vorbehalt der endgültigen Gutschrift angenommen. Bei Gewährung eines Zahlungstermins ist die Zahlung nur rechtzeitig erfolgt, wenn am Tage des Fristablaufs das Zahlungsmittel (z.B. Scheck oder Wechsel) zur Einlösung vorliegt oder der vereinbarte Rech nungsbetrag durch eine Überweisung gutgeschrieben wird.
Der Beweis für den rechtzeitigen Eingang obliegt dem Schuldner. Werden die Zahlungsfristen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, ist der Lieferer ohne vorherige Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehende Forderungen aus dem Auftrag sofort fällig.
Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist be rechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.
7. Lieferung und Montage
Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lie ferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bis dahin entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (wie z.B. Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.
Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 dieser Ziffer genannten Rechte wahrnehmen.
8. Abnahme
Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Herstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen und Teillieferungen. Die Ab nahme gilt nach Ablauf von 14 Kalendertagen ab Auslieferung als erfolgt, mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
9. Mängelrügen
Offensichtliche oder offenkundig werdende Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung bzw. Feststellung des Mangels schriftlich mit zuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden zur Überprüfung bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Garantie- und Gewährleistungsansprüche aus. Unbeschadet dessen gilt die Regelung des § 377 HGB.
Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an den Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden beim Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Im Haftungsfall ist der einfache Warenwert zur Zeit der Lieferung zu ersetzen.
10. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur voll ständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen bzw. noch entstehenden Forderung, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes vor.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
Sicherheitshalber tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle künftigen Ansprüche gegen Dritte an den Lieferer ab, soweit sie aus der Verwertung der Lieferung oder Leistung entstehen. Ver arbeitet der Auftraggeber die Lieferung oder den bearbeiteten Gegenstand so gilt die Ver arbeitung als für den Lieferer durchgeführt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt – wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen der Auftraggeber. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
11. Auftragsannullierung
Auftragsannullierungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Lieferers.
12. Unwirksame Bedingungen
Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Liefer bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmungen verfolgten Zwecke am nächsten kommt.
13. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers, so weit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.